Reisekostenrechner jetzt weiterempfehlen:
Welche Vorteile bietet der Reisekostenrechner?
Seit 2020 berechnet der Reisekostenrechner die Strecke zwischen Gericht und der am weitesten entfernten Stelle innerhalb des Ortsgebiets, statt wie bisher zur Ortsmitte. Damit werden die Entfernungen bis in die „letzten Winkel“ der Gerichtsbezirke berechnet, was eine noch genauere Reisekostenabrechnung ermöglicht.
Was sagt die Rechtsprechung?
Der BGH hat am 09.05.2018 entschieden, dass die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts/einer auswärtigen Anwältin bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten sind. Daher ist bei allen Mandaten mit Beteiligung von Anwältinnen und Anwälten außerhalb des Gerichtsbezirks die höchstmögliche Entfernung innerhalb des Bezirks zu ermitteln.
FAQ zur Reisekostenerstattung
Ja, wenn der Anwalt seine Kanzlei im Gerichtsbezirk hat, sind seine Reisekosten in voller Höhe erstattungsfähig. Eine Notwendigkeitsprüfung ist hier nicht erforderlich (§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO). Dies wurde von verschiedenen Landgerichten bestätigt (LG Gera, LG Krefeld, LG Bonn).
Ist die Beauftragung des auswärtigen Anwalts notwendig, sind die Reisekosten in voller Höhe zu erstatten.
Auch ein im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordneter Anwalt erhält seine Reisekosten bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks. Nach § 46 RVG hat die Landeskasse die notwendigen Auslagen des Anwalts zu übernehmen.
Die Erstattung der Reisekosten orientiert sich an der höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks:
- Ist der Sitz des auswärtigen Anwalts weiter entfernt als jeder andere Ort im Gerichtsbezirk, sind seine Reisekosten voll erstattungsfähig.
- Ist im Gerichtsbezirk eine geringere Maximalentfernung gegeben, werden die Kosten nur bis zu dieser Grenze erstattet.
Jeder gefahrene Kilometer des Hin- und Rückweges ist mit 0,42 € (bis 31.12.20: 0,30 €) zu erstatten.
Liegen die tatsächlichen Reisekosten eines auswärtigen Anwalts unter den fiktiven Reisekosten des am weitesten entfernten Ort, so sind die tatsächlichen Reisekosten zu erstatten.
Der Anwalt muss ermitteln, wie lange die Reisezeit eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts vom weitest entfernten Ort zur Gerichtsverhandlung beträgt:
- Dauert die gesamte Reisezeit inklusive Terminswahrnehmung mehr als vier Stunden, kann eine Pauschale von 60,00 € (bis 31.12.2020: 50,00 €) angesetzt werden.
- Liegt die Dauer unter vier Stunden, wird nur eine Pauschale von 30,00 € (bis 31.12.2020: 25,00 €) erstattet.
Auf sämtliche Reisekosten ist vom Anwalt Umsatzsteuer abzuführen, es sei denn, die Tätigkeit des Anwalts ist ausnahmsweise umsatzsteuerfrei, etwa wegen Auslandbezugs.