Die Bestandteile Reisekosten nach RVG

Die Reisekosten des Anwalts unterteilen sich in

  1. Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw (Nr. 7003 VV RVG),
  2. Kosten für sonstige Verkehrsmittel (Nr. 7004 VV RVG),
  3. Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV RVG) und
  4. sonstige Auslagen, soweit sie angemessen sind (Nr. 7006 VV RVG).

1. Fahrtkosten mit dem eigenen PKW

Die Höhe der abzurechnenden Fahrtkosten beläuft sich seit dem 01.01.2021 auf 0,42 € für jeden gefahrenen Kilometer. Bis zum 31.12.2020 galt noch ein Kilometersatz von 0,30 €. Angefangene Kilometer sind auf einen vollen Kilometer aufzurunden. Vergütet werden sämtliche gefahrenen Kilometer, also sowohl der Hin- als auch der Rückweg. Maßgebend ist die tatsächliche Fahrtstrecke und nicht die fiktive Entfernung von Ortsmitte zu Ortsmitte.

2. Kosten für sonstige Verkehrsmittel

Bei der Benutzung anderer Verkehrsmittel erhält der Anwalt die tatsächlichen Aufwendungen ersetzt, soweit sie angemessen waren (Nr. 7004 VV RVG). Höhere Kosten einer Flugreise gegenüber alternativen öffentlichen Verkehrsmitteln sind nach der Rechtsprechung nur dann angemessen, wenn dadurch erhebliche Zeit erspart wird.

Fährt der Anwalt mit der Bahn, darf er 1. Klasse reisen, da Partei und Zeugen ebenfalls 1. Klasse fahren dürfen (§ 5 Abs. 1 JVEG). Die gegenteilige Auffassung des AG Bremen ist abzulehnen. Zuschläge für das Nachlösen im Zug sind nur erstattungsfähig, wenn der Anwalt ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, rechtzeitig eine Karte zu lösen.

Bahncard

Wer eine Bahncard benutzt, darf nach der überwiegenden Rechtsprechung nur die tatsächlichen Kosten abrechnen, nicht anteilig auch die Anschaffungskosten der Bahncard. Die Anschaffungskosten der Bahncard zählen zu den allgemeinen Geschäftskosten nach Vorbem. 7 Abs. 1 Satz 1 VV RVG und können nicht – auch nicht anteilig – neben dem Fahrpreis verlangt werden.

Nettobeträge in Rechnung stellen

Soweit der Anwalt die tatsächlichen Kosten anderer Verkehrsmittel abrechnet, darf er zunächst nur die Nettobeträge in Rechnung stellen. Da der Anwalt zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, belaufen sich seine Aufwendungen nur auf die Netto-Beträge. Auf diese Kosten ist dann allerdings später nach Nr. 7008 VV RVG wiederum vom Anwalt Umsatzsteuer abzuführen, sodass er diese dem Auftraggeber in Rechnung stellen kann.

3. Tage- und Abwesenheitsgeld

Neben der Kilometerpauschale sind mit dem KostRÄG 2021 auch die Tage- und Abwesenheitsgelder angehoben worden.

Als Tage- und Abwesenheitsgeld erhält der Anwalt nach Nr. 7005 VV RVG bei einer Abwesenheit von nicht mehr als vier Stunden 30 € (bis 31.12.2020: 25,00 €), von vier bis acht Stunden 50,00 € (bis 30.12.2020: 40,00 €) und bei mehr als acht Stunden 80,00 € (bis 31.12.2020: 70,00 €).

Entscheidend ist die Zeit, die der Anwalt von seiner Kanzlei abwesend ist, also grundsätzlich von der Abreise bis zur Rückkehr, gegebenenfalls einschließlich der Zeit für die Einnahme eines Mittag­essens. Die Abwesenheitszeit wird gerechnet vom Verlassen bis zum Wiederbetreten der Kanzlei. Der Rechtsanwalt darf zwar die Reise nicht unnötig in die Länge ziehen, er darf aber für die Hinfahrt ein Zeitpolster einplanen, um auch bei etwaigen Verzögerungen, z. B. Stau, rechtzeitig beim Termin zu erscheinen. Zu berücksichtigen sind insoweit auch Zeiten für Vor- und Nachbesprechungen mit dem Mandanten anlässlich des Termins. Diese Zeiten sollen allerdings bei der Erstattung mangels Notwendigkeit nicht zu berücksichtigen sein.

Tage- und Abwesenheitsgeld

Abwesenheit VV RVG Inland (neu ab 2021) Ausland (neu ab 2021) Inland (alt) Ausland (alt)
bis zu 4 Stunden Nr. 7005 Nr. 1 30,00 € bis 45,00 € 25,00 € bis 37,50 €
4 bis 8 Stunden Nr. 7005 Nr. 2 50,00 € bis 75,00 € 40,00 € bis 60,00 €
über 8 Stunden Nr. 7005 Nr. 3 80,00 € bis 120,00 € 70,00 € bis 105,00 €

4. Sonstige Auslagen anlässlich der Geschäftsreise

Darüber hinaus kann der Anwalt auch sonstige Auslagen anlässlich seiner Geschäftsreise abrechnen, insbesondere Übernachtungskosten, Parkgebühren, Maut, Kosten einer Fähre u. a. Diese Kosten sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen vom Mandanten zu tragen, soweit sie angemessen sind (Nr. 7006 VV RVG). Kosten eines Frühstücks sind aus den Übernachtungskosten herauszunehmen. Soweit sich aus der Hotelrechnung die anteiligen Kosten des Frühstücks nicht entnehmen lassen, sind diese mit 10 % der gesamten Übernachtungskosten zu schätzen.

Auch hier sind nur die Nettobeträge anzusetzen, auf die allerdings wiederum Umsatzsteuer zu erheben ist.

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