Der Reisekostenrechner für auswärtige Anwältinnen und Anwälte

Der BGH hat am 09.05.2018 entschieden, dass die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten sind. Daher ist bei allen Mandaten mit Beteiligung von Anwältinnen und Anwälten außerhalb des Gerichtsbezirks die höchstmögliche Entfernung innerhalb des Bezirks zu ermitteln.

Ermittlung der Reisekosten: Seit 2020 berechnet der Reisekostenrechner die Strecke zwischen Gericht und der am weitesten entfernten Stelle innerhalb des Ortsgebiets, statt wie bisher zur Ortsmitte. Damit werden die Entfernungen bis in die „letzten Winkel“ der Gerichtsbezirke berechnet, was eine noch genauere Reisekostenabrechnung ermöglicht.


Die komplette Tabelle aller Gerichte und dem jeweils am weitesten entfernten Ort inklusive erstattungsfähigen Fahrtkosten als praktisches Nachschlagewerk von Herausgeber Norbert Schneider zum kostenlosen Download.

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Norbert SchneiderGebühren- und Abrechnungsexperte RA Norbert Schneider ist Autor der Fachinfo-Tabelle Gerichtsbezirke 2024, Nachfolgeausgabe der Reisekostentabelle, und liefert auf gerichtsbezirke.de wertvolle Tipps und Hinweise für die optimale Reisekostenabrechnung.

Fakten zur Reisekostenerstattung

Ist die Beauftragung des auswärtigen Anwalts notwendig, sind die Reisekosten in voller Höhe zu erstatten.
Jeder gefahrene Kilometer des Hin- und Rückweges ist mit 0,42 € (bis 31.12.20: 0,30 €) zu erstatten.
Ist die Beauftragung des auswärtigen Anwalts nicht notwendig, sind die Reisekosten bis zu der Distanz des am weitesten entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks erstattungsfähig.
Zusätzlich kann der Rechtsanwalt Ersatz bestimmter barer Auslagen verlangen, z. B. Parkgebühren, Übernachtungskosten, Maut.
Liegen die tatsächlichen Reisekosten eines auswärtigen Anwalts unter den fiktiven Reisekosten des am weitesten entfernten Ort, so sind die tätsächlichen Reisekosten zu erstatten.
Das zu erstattende Tage- und Abwesenheitsgeld ist wie folgt gestaffelt: 1. Nicht mehr als vier Stunden: 30,00 €, 2. zwischen vier und acht Stunden: 50,00 €, 3. mehr als acht Stunden: 80,00 €.
Auf sämtliche Reisekosten ist vom Anwalt Umsatzsteuer abzuführen, es sei denn, die Tätigkeit des Anwalts ist ausnahmsweise umsatzsteuerfrei, etwa wegen Auslandbezugs.
Auch ein im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordneter Anwalt erhält seine Reisekosten. Nach § 46 RVG hat die Landeskasse die notwendigen Auslagen des Anwalts zu übernehmen.

Beispielrechnungen

1. Fahrtkosten Pkw, Abwesenheit bis vier Stunden mit Auslagen

1. Fahrtkosten PKW Adelberg – LG Ulm und zurück,
    2 x 75 km x 0,42 €/km, Nr. 7003 VV =                         63,00 €
2. Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 Nr. 1 VV                         30,00 €
3. Parkgebühren (netto)                                                       3,00 €

Gesamt netto                                                                      96,00 €
Umsatzsteuer                                                                     14,25 €

Gesamt brutto                                                                 114,24 €

2. Fahrtkosten Pkw, Abwesenheit bis acht Stunden mit Auslagen

1. Fahrtkosten PKW Oberteuringen – OLG Karlsruhe und zurück,
    2 x 259 km x 0,42 €/km, Nr. 7003 VV =                                     217,56 €
2. Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 Nr. 2 VV                                          50,00 €
3. Parkgebühren (netto)                                                                       5,00 €

Gesamt netto                                                                                    272,56 €
Umsatzsteuer                                                                                      38,95 €

Gesamt brutto                                                                                 324,35 €

Aktuelle Rechtslage

Höchstmögliche Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks

Für die Kostenerstattung ist zunächst einmal zu ermitteln, welche tatsächlichen Reisekosten angefallen sind. Diese Kosten sind dann zu erstatten bis zu den Kosten der höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks:

  • Finden sich im Gerichtbezirk Orte, die weiter entfernt sind als der Sitz des auswärtigen Anwalts, dann sind dessen Reisekosten in voller Höhe erstattungsfähig.
  • Ergibt sich im Gerichtsbezirk nur eine geringere Maximalentfernung, so sind die Kosten des auswärtigen Anwalts bis zur Höhe dieser Kosten erstattungsfähig.

Bestellung eines Anwalts innerhalb des Gerichtsbezirks

Hat der Anwalt seine Kanzlei im Gerichtsbezirk, dann sind seine Reisekosten in voller Höhe erstattungsfähig, da nach der ZPO hinsichtlich der Auslagen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts eine Notwendigkeitsprüfung nicht stattfindet (§ 91 Abs. 2 S. 1, 1. Hs. ZPO). Die Reisekosten eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts sind stets in vollem Umfang und ohne Notwendigkeitsprüfung zu erstatten (LG Gera AGS 2014, 251; LG Krefeld AGS 2014, 424; LG Bonn AGS 2016, 31).

Tage- und Abwesenheitsgeld

Der Anwalt muss im konkreten Fall selbst ermitteln, welche Zeit eine Reise für einen im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalt vom weitest entfernten Ort einschließlich Terminswahrnehmung für Hin- und Rückreise an Zeitaufwand bedeutet hätte. So ist es z. B. möglich, dass der auswärtige Anwalt für Hin- und Rückreise einschließlich der Terminswahrnehmung mehr als vier Stunden unterwegs war, ein im Gerichtsbezirk niedergelassener Anwalt jedoch weniger als vier Stunden benötigt hätte. In diesem Fall ist nur die geringere Pauschale in Höhe von 30,00 € (bis 31.12.2020: 25,00 €) zu erstatten bzw. von der Landeskasse zu übernehmen.

Reisekostenerstattung eines auswärtigen Anwalts

In der Regel ist es nicht notwendig, dass eine am Gerichtsort ansässige Partei einen Anwalt außerhalb des Gerichtbezirks beauftragt. Dies sollte nach einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung dazu führen, dass gar keine Reisekosten zu erstatten seien. Der BGH hat diese Auffassung jetzt ausdrücklich abgelehnt und folgt der bislang herrschenden Meinung. Wenn einerseits die Hinzuziehung des Anwalts mit Sitz außerhalb des Gerichtsbezirks nicht notwendig ist, andererseits für die Reisekosten eines Anwalts im Gerichtsbezirk die Notwendigkeit immer bejaht wird, dann wäre es eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung, die Kostenerstattung bei einem Anwalt außerhalb des Gerichtbezirks völlig auszuschließen.
Vielmehr erklärt der BGH dessen Reisekosten in der Höhe für erstattungsfähig, in der sie bei einem im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalt erstattungsfähig gewesen wären.

Erstattung durch Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

Wird ein Anwalt außerhalb des Gerichtsbezirks zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts beigeordnet, dann hat die Landeskasse Reisekosten bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu übernehmen (OLG Celle, Beschl. v. 7.6.2016 – 2 W 108/16, AGS 2016, 437).

Weitere Informationen zu den Reisekosten des Anwalts und PKH/VKH

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