Beauftragung eines Terminsvertreters
Muss eine Partei vor einem auswärtigen Gericht einen Rechtsstreit führen, beauftragt sie in der Regel einen an ihrem Sitz oder Wohnsitz ansässigen Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin mit der Prozessvertretung, damit sie mit ihm bzw. ihr am eigenen Ort die Sache besprechen und die einzureichenden Schriftsätze vorbereiten und abstimmen kann. Will oder soll der Anwalt bzw. die Anwältin jedoch nicht selbst zum Termin reisen und kommt auch keine Teilnahme per Videokonferenz zustande, muss ein Terminsvertreter beauftragt werden. Die Abrechnung von Terminsvertretungen gestaltet sich in der Praxis immer wieder als problemträchtig – nicht zuletzt, weil es unterschiedliche Arten der Beauftragung und damit der Abrechnung gibt.
Darüber hinaus hat der BGH im Mai 2023 zwei Entscheidungen zur Terminsvertretung getroffen, die einige grundlegende Änderungen mit sich bringen. Der BGH sieht die vom Anwalt für einen im eigenen Namen beauftragten Terminsvertreter aufgewandten Kosten nicht als Auslage i. S. d. Vorbem. 7 Abs. 1 VV an und lehnt demzufolge sowohl deren Abrechnung als auch deren Erstattung ab.
I. Die verschiedenen Modelle
1. Überblick
Bei einer Terminsvertretung kommen grundsätzlich zwei Modelle in Betracht. Anwalt und Mandant müssen sich zu Beginn des Mandats entscheiden, welches der beiden Modelle sie „fahren“ wollen. Haben sich Anwalt und Mandant einmal für ein Modell entschieden, müssen sie bei diesem bleiben. Ein Wechsel der Modelle während des Verfahrens ist ohne Weiteres nicht möglich und kann zu erheblichen Problemen, insbesondere bei der Kostenerstattung führen.
2. Terminsvertretung im Namen der Partei
Zum einen kann der Terminsvertreter im Namen der Partei beauftragt werden. Dabei muss der Auftrag nicht vom Mandanten persönlich erteilt werden. Der Auftrag kann – und wird in der Regel – vom Prozessbevollmächtigten erteilt werden, dessen Prozessvollmacht sich nach § 81 ZPO auch auf die Beauftragung eines Vertreters erstreckt. Wichtig ist nur, dass der Auftrag im Namen der Partei erteilt wird. Insoweit ist die Vorschrift des § 164 Abs. 2 BGB zu beachten: „Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.“ Der Prozessbevollmächtigte sollte sich also bei der Auftragserteilung an den Terminsvertreter klar ausdrücken.
Ist der Auftrag im Namen der Partei erteilt worden, dann rechnet der Prozessbevollmächtigte nach den Nrn. 3100 ff. VV ab und der Terminsvertreter nach den Nrn. 3401 ff. VV. Häufig vereinbaren Prozessbevollmächtigter und Terminsvertreter dabei eine Gebührenteilung, die nach § 49b Abs. 3 S. 5 BRAO zulässig ist.
Bei dieser Konstellation werden also vom Mandanten zwei Anwaltsverträge geschlossen, einer mit dem Prozessbevollmächtigten und einer mit dem Terminsvertreter. Daher müssen auch zwei Rechnungen an den Mandanten geschrieben werden, und zwar eine Rechnung vom Prozessbevollmächtigten an den Mandanten und eine Rechnung vom Terminsvertreter an den Mandanten. Häufig wird hier eine Rechnung des Terminsvertreters an den Prozessbevollmächtigten geschrieben. Das ist bei diesem Modell unzulässig. Es führt zu steuerrechtlichen Problemen und auch zu Problemen bei der Kostenerstattung.
Soweit zwischen den Anwälten eine Gebührenteilung vereinbart ist, muss zwischen ihnen dann eine weitere Rechnung geschrieben werden.
3. Terminsvertretung im Namen des Prozessbevollmächtigten
Der Terminsvertreter kann aber auch im Namen des Prozessbevollmächtigten beauftragt werden. In diesem Fall rechnet der Terminsvertreter mit dem Prozessbevollmächtigten ab und nicht mit der Partei. Daher gilt für die Abrechnung des Terminsvertreters in diesem Fall nicht das RVG. Seine Vergütung bestimmt sich vielmehr nach der zwischen ihm und dem Prozessbevollmächtigten getroffenen Vereinbarung.
Jetzt gibt es nur einen Anwaltsvertrag, nämlich zwischen dem Prozessbevollmächtigten und dem Mandanten. Der Mandant erhält daher auch nur eine Rechnung, nämlich vom Prozessbevollmächtigten, in der gegebenenfalls die Kosten des Terminsvertreters enthalten sind.
II. Terminsvertretung im Namen der Partei
1. Überblick
Wird der Terminsvertreter im Namen der Partei beauftragt, dann sind, wie oben ausgeführt, zwei Abrechnungen gegenüber dem Mandanten erforderlich, nämlich eine Abrechnung des Hauptbevollmächtigten und eine Abrechnung des Terminsvertreters.
2. Die Vergütung des Terminsvertreters
a) Verfahrensgebühr
Der Terminsvertreter erhält nach Nr. 3401 VV zunächst einmal einen Betrag in Höhe der Hälfte der Verfahrensgebühr, die dem Prozessbevollmächtigten entsteht bzw. ihm entstehen würde. Zu fragen ist also danach, welche Verfahrensgebühr ein Prozessbevollmächtigter erhält oder erhalten würde. Hiervon erhält dann der Terminsvertreter die Hälfte. Erstinstanzlich entsteht also regelmäßig eine 0,65-Verfahrensgebühr.
Soweit der Terminsvertreter mehrere Auftraggeber vertritt, erhöht sich die hälftige Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV um 0,3, höchstens um 2,0.
Erledigt sich der Auftrag vorzeitig, so reduziert sich die Verfahrensgebühr der Nr. 3401 VV nach Nr. 3405 Nr. 2 VV auf 0,5. Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich diese Gebühr wiederum um 0,3 je weiteren Auftraggeber (Nr. 1008 VV), höchstens um 2,0.
Soweit der Terminsvertreter Verhandlungen vor Gericht zur Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche führt, oder beantragt ist, eine Einigung zu Protokoll zu nehmen, erhält der Terminsvertreter auch die Verfahrensdifferenzgebühr der Nr. 3101 Nr. 2 VV. Diese beträgt jedoch nach Nr. 3401 VV nur die hälftige Gebühr, also 0,4, wobei sich diese Gebühr bei mehreren Auftraggebern für jeden weiteren Auftraggeber um 0,3 erhöht (Nr. 1008 VV).
b) Terminsgebühr
Neben der Verfahrensgebühr erhält der Terminsvertreter nach Nr. 3402 VV eine Terminsgebühr in Höhe der Terminsgebühr, die auch ein Prozessbevollmächtigter erhalten würde, wenn dieser den Termin wahrgenommen hätte. Die Terminsgebühr entsteht also grundsätzlich in Höhe von 1,2 (Nr. 3104, 3202 VV) und im Falle der Säumnis des Gegners unter den Voraussetzungen der Nr. 3105, 3203 VV in Höhe von 0,5.
Die Terminsgebühr entsteht für den Terminsvertreter dabei nur unter den Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 VV, also
- bei Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins (Vorbem. 3 3 S. 1 VV)
- bei Wahrnehmung eines von einem Sachverständigen anberaumten Termins (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 VV) und
- für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen (Vorbem. 3 3 S. 3 Nr. 2 VV).
Eine fiktive Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 3104 VV oder Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 VV kann dagegen für den Terminsvertreter nicht anfallen, weil Nr. 3402 VV auf diese Tatbestände nicht verweist.
c) Eigungsgebühr
Wirkt der Terminsvertreter an einer Einigung i. S. d. Nr. 1000 Nr. 1 VV mit, so erhält er daneben auch eine Einigungsgebühr, und zwar in Höhe von 1,0, soweit die Gegenstände anhängig sind (Nr. 1003 VV), im Rechtsmittelverfahren zu 1,3 (Nr. 1004 VV) und in Höhe von 1,5, sofern nicht anhängige Gegenstände in die Einigung mit einbezogen werden (Nr. 1000 VV).
3. Die Vergütung des Prozessbevollmächtigten
a) Verfahrensgebühr
Der Prozessbevollmächtigte erhält grundsätzlich nur die „normale“ Verfahrensgebühr nach Nr. 3100, 3200 VV. Für das Übertragen der mündlichen Verhandlung entsteht für ihn keine zusätzliche Vergütung mehr (früher § 33 Abs. 3 BRAGO). Das Übertragen der mündlichen Verhandlung wird für den Prozessbevollmächtigten vielmehr durch seine Verfahrensgebühr mit abgegolten.
Dagegen kann für den Prozessbevollmächtigten auch die Verfahrensdifferenzgebühr der Nr. 3100, 3101 Nr. 2 RVG entstehen, wenn er an einer Einigung über nicht anhängige Gegenstände beteiligt ist oder darüber vor Gericht verhandelt.
b) Terminsgebühr
Allerdings kann der Prozessbevollmächtigte auch (gegebenenfalls neben dem Terminsvertreter) eine Terminsgebühr verdienen. Das ist der Fall, wenn er an einem gerichtlichen Termin (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV) oder einem Sachverständigentermin teilnimmt (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 VV) oder wenn er Besprechungen mit dem Gegner führt (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV). Der Prozessbevollmächtigte kann darüber hinaus – im Gegensatz zum Terminsverteter – auch eine fiktive Terminsgebühr (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104; Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 VV) verdienen.
c) Eignungsgebühr
Darüber hinaus kann der Prozessbevollmächtigte – gegebenenfalls neben dem Terminsverteter – auch eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 Nr.1 VV) verdienen.
Die Neuauflage RVG kompakt, mit Überblick und Erläuterung aktueller Modelle der Terminsvertretung und wie sie korrekt abgerechnet werden, von Herausgeber Norbert Schneider zum kostenlosen Download.