Ein auswärtiger Anwalt, der zum Gerichtstermin anreist, erhält seine Reisekosten vergütet. Das Gleiche gilt für die Partei, wenn sie persönlich erscheint. Dabei besteht keine Pflicht zur gemeinsamen Anreise von Anwalt und Partei. Näheres lesen Sie in diesem Beitrag.
1. Reisekosten des Anwalts
Reist ein auswärtiger Anwalt zum Gerichtstermin an, so erhält er auch seine Reisekosten vergütet (Nr. 7003 ff. VV). Diese Reisekosten sind nach allgemeinen Grundsätzen des § 91 Abs. 2 ZPO als Auslagen zu erstatten.
Beispiel: Die in Köln ansässige Partei beauftragt in Köln eine Anwältin, sie in einem Verfahren vor dem LG Frankfurt zu vertreten. Da eine Partei grundsätzlich eine Anwältin an ihrem Wohnsitz beauftragen darf (BGH AGS 2003, 97), sind die Reisekosten der Kölner Anwältin nach Frankfurt zum Termin gem. nach § 91 Abs. 2 ZPO erstattungsfähig.
2. Reisekosten der Partei
Nimmt eine Partei an einem gerichtlichen Termin teil, so sind ihre Reisekosten ebenfalls zu erstatten. Dies ergibt sich aus § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO. Die Höhe der zu erstattenden Kosten richtet sich dabei nach den Vorschriften des JVEG.
Insoweit ist unerheblich, ob das persönliche Erscheinen angeordnet worden ist oder nicht. Einer Partei steht es grundsätzliche frei, zum eigenen Termin persönlich zu erscheinen (OLG Koblenz AGS 2010, 102; OLG Saarbrücken AGS 2012, 496).
3. Keine Pflicht zur gemeinsamen Anreise
Eine Pflicht, dass Anwalt und Partei gemeinsam anreisen und damit die zu erstattenden Reisekosten im Obsiegensfall minimieren, gibt es nicht. Eine Partei ist weder verpflichtet, den Anwalt „mitzunehmen“ noch mit dem Anwalt gemeinsam anzureisen. Ein Anwalt wiederum ist nicht verpflichtet, mit der Partei anzureisen oder sie mitzunehmen. Das OLG Brandenburg führt in einer aktuellen Entscheidung (Beschl. v. 5.11.2020 – 6 W 67/20) insoweit zu Recht aus:
„Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg den Geschäftsführer der Klägerin auf eine gemeinsame Anreise mit dem Prozessbevollmächtigten verweisen, nur solche Kosten seien als notwendige im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen. Es existiert kein Rechtssatz, der die Partei zwecks Vermeidung von Terminreisekosten auf eine ‚Mitfahrgelegenheit‘ bei dem Prozessbevollmächtigten verweist.“
Das OLG hat zutreffenderweise die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Ebenso hatte bereits das LG Stuttgart entschieden (AGS 2014, 98). Auch das LG Stuttgart hat – im Gegensatz zur Vorinstanz AG Ludwigsburg – klargestellt, dass eine gemeinsame Anreise nicht geboten ist. Einer Partei kann nicht entgegengehalten werden, sie hätte, um Kosten zu sparen, zusammen mit dem Anwalt fahren müssen.
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