Die Kostenerstattung des Terminsvertreters

Inklusive Abrechnungsbeispielen

I. Überblick zur Beauftragung eines Terminsvertreters

Muss eine Partei vor einem auswärtigen Gericht einen Rechtsstreit führen, beauftragt sie in der Regel einen an ihrem Sitz oder Wohnsitz ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Prozessvertretung, damit sie mit ihm vor Ort die Sache besprechen und die einzureichenden Schriftsätze vorbereiten und abstimmen kann. Reist dieser Prozessbevollmächtigte dann zum Gerichtstermin, sind seine Reisekosten grundsätzlich erstattungsfähig, da eine auswärtige Partei grundsätzlich einen an ihrem Sitz oder Wohnsitz ansässigen Anwalt beauftragen darf und dessen Reisekosten zu den Gerichtsterminen dann als notwendige Kosten nach § 91 Abs. 1 ZPO zu erstatten sind (std. Rspr. seit BGH Rpfleger 2003, 98 = AGS 2003, 97 = NJW 2003, 898).

Will der Prozessbevollmächtigte nicht selbst zum Termin reisen, muss ein Terminsvertreter beauftragt werden. In diesem Fall entsteht neben der Vergütung des Prozessbevollmächtigten nach Nr. 3100 ff. VV eine Vergütung für den Terminsvertreter nach Nr. 3401 ff. VV. Probleme ergeben sich hier regelmäßig bei der Kostenerstattung.

II. Normalfall

1. Die Vergütung des Terminsvertreters

Wie bereits ausgeführt, erhält der Prozessbevollmächtigte seine Vergütung nach den Nr. 3100 ff. VV, wobei bei ihm i. d. R. keine Terminsgebühr anfallen wird. Der Terminsvertreter erhält i. d. R. eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3401 VV in Höhe der hälftigen Verfahrensgebühr des Hauptbevollmächtigten sowie für die Wahrnehmung des Termins eine Terminsgebühr nach Nr. 3402, 3104 VV, wie sie auch der Hauptbevollmächtigte erhalten hätte.

Beispiel 1:

Die in Frankfurt am Main niedergelassene Anwältin wird mit einer Klage vor dem LG München I (Streitwert: 8.000 €) beauftragt. Für den Termin in München wird im Namen der Mandantin eine Terminsvertreterin bestellt. Die Terminsvertreterin nimmt am Termin zur mündlichen Verhandlung teil.

Abzurechnen ist wie folgt:

I. Prozessbevollmächtigte (Wert: 8.000 €)

  1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV
  2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV

Zwischensumme

  1. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV

Gesamt

672,60 €

652,60 €

20,00 €

127,79 €

800,39 €

II. Terminsvertreterin (Wert: 8.000 €)

  1. 0,65-Verfahrensgebühr, Nr. 3401, 3100 VV
  2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3402, 3104 VV
  3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV

Zwischensumme

  1. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV

Gesamt 

928,70 €

326,30 €

602,40 €

20,00 €

176,45 €

1.105,15 €

2. Kostenerstattung

Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Terminsvertreters hat der BGH wie folgt entschieden:

Die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, sind erstattungsfähig, soweit sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen.

BGH, Beschl. v. 16.10.2002 – VIII ZB 30/02

Eine Überschreitung um mehr als 10 Prozent gilt als erheblich. Soweit sich die Mehrkosten des Terminsvertreters im Rahmen von 110 Prozent halten, sind sie erstattungsfähig. Kommt es zur Überschreitung um mehr als 10 Prozent, dann sind die Mehrkosten des Terminsvertreters bis zu 110 Prozent der ersparten Reisekosten erstattungsfähig.

Die Kosten der Einschaltung eines Unterbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung sind bis 110 Prozent der fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung erstattungsfähig.

BGH, Beschl. v. 6.11.2014 – I ZB 38/14

Im Beispiel 1 belaufen sich die Mehr-Kosten des Terminsvertreters auf

  1. 0,65-Verfahrensgebühr, Nr. 3401, 3100 VV (Wert: 8.000 €)
  2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV

Zwischensumme

  1. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV

Gesamt

346,30 €

326,30 €

20,00 €

65,80 €

412,10 €

Die Terminsgebühr bleibt dabei außer Ansatz, da sie auch angefallen wäre, wenn die Hauptbevollmächtigte den Termin selbst wahrgenommen hätte.

Die fiktiven Reisekosten der Frankfurter Anwältin (Hin- und Rückreise am selben Tag) belaufen sich auf

  1. 2 x 408 km x 0,42 €/km, Nr. 7003 VV
  2. Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 Nr. 3 VV

Zwischensumme

  1. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV

Gesamt

746,05 €

342,72 €

80,00 €

80,32 €

503,04 €

Die Kosten der Terminsvertreterin liegen damit unter den fiktiven Reisekosten der Hauptbevollmächtigten und sind damit in voller Höhe erstattungsfähig.

Abwandlung:

Der Streitwert beträgt 40.000 €.

Die Mehr-Kosten der Terminsvertreterin belaufen sich jetzt auf

  1. 0,65-Verfahrensgebühr, Nr. 3401, 3100 VV (Wert: 40.000 €)
  2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV

Zwischensumme

  1. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV

Gesamt

746,05 €

726,05 €

20,00 €

141,75 €

887,80 €

Sie fallen damit wesentlich höher aus als die ersparten Reisekosten der Prozessbevollmächtigten. Die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten ist daher auf 110 Prozent der ersparten Reisekosten der Prozessbevollmächtigten begrenzt, also auf (503,04 Euro x 110 Prozent =) 553,34 Euro.

3. Kostenfestsetzung

Für die Kostenfestsetzung fordert die Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung die Vorlage einer Rechnung des Terminsvertreters.

Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des RVG fallen für einen Terminvertreter nur an, wenn dieser von der Partei selbst beauftragt wird, nicht aber, wenn deren Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminvertretung erteilt. Deshalb reicht im Kostenfestsetzungsverfahren zur Glaubhaftmachung die Vorlage einer Kostenberechnung allein des Prozessbevollmächtigten mit Einstellung der für den Terminvertreter angesetzten Gebühren und Auslagen nicht aus ebensowenig wie dessen anwaltliche Versicherung.

BGH, Beschl. v. 13.7.2011 – IV ZB 8/11

Häufig wird eine Rechnung des Terminsvertreters an den Prozessbevollmächtigten vorgelegt. Damit macht sich die Partei die Glaubhaftmachung zunichte. Eine Festsetzung scheidet in einem solchen Fall selbst dann aus, wenn nachträglich eine korrigierte Rechnung vorgelegt wird.

  1. Die Gebühren und Auslagen nach dem RVG für einen Terminsvertreter entstehen einer Partei bzw. einem Beteiligten nur, wenn er von diesem selbst beauftragt wird, nicht aber, wenn deren Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminvertretung erteilt. Deshalb reicht im Kostenfestsetzungsverfahren zur Glaubhaftmachung die Vorlage einer Kostenberechnung allein des Prozessbevollmächtigten mit Einstellung der für den Terminsvertreter angesetzten Gebühren und Auslagen nicht aus. Die Kostennote des Terminsvertreters ist vorzulegen.
  2. Eine nach Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses eingereichte “korrigierte Kostennote” führt nicht zu einer Änderung des angefochtenen Beschlusses.

KG, Beschl. v. 7.6.2018 – 25 WF 17/18

III. Terminsvertreter am dritten Ort

Häufig wird argumentiert, dass eine Partei, wenn sie schon einen Terminsvertreter beauftrage, diesen dann auch am Gerichtsort beauftragen müsse. Das ist jedoch unzutreffend. Eine Partei ist nicht verpflichtet, einen Terminsvertreter am Ort des zuständigen Gerichts zu beauftragen. Der Terminsvertreter kann auch an einem anderen Ort ansässig sein (sog. Terminsvertreter am dritten Ort). Es gelten hier die gleichen Grundsätze wie für die Erstattung der Reisekosten eines Prozessbevollmächtigen am dritten Ort (siehe BGH NJW-RR 2007, 1561; NJW-RR 2011, 1430; NJW-RR 2012, 695). Solange sich die Mehrvergütung des Terminsvertreters im Rahmen der ersparten fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten hält, ist es unerheblich, wo der Terminsvertreter seinen Sitz hat. Seine Mehrkosten sind dann immer erstattungsfähig.

Die Reisekosten eines am dritten Ort ansässigen Prozessbevollmächtigten zum Termin sind bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig, wenn dessen Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich gewesen wäre. Entsprechendes gilt für die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Unterbevollmächtigten am so genannten dritten Ort.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 8.8.2006 – 10 W 49/06

Die Kosten des Unterbevollmächtigten am dritten Ort sind insoweit erstattungsfähig, als sie geringer waren, als die 110% der fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten zum Prozessgericht (Anschluss BGH, 6. November 2014, I ZB 38/14, AnwBl 2015, 529).

AG Wipperfürth, Beschl. v. 26.3.2021 – 9 C 245/19

Beispiel 2:

Wie Beispiel 1; jedoch beauftragt die Frankfurter Rechtsanwältin im Auftrag der Mandantin eine Terminsvertreterin in Starnberg, die am Termin teilnimmt.

Jetzt berechnen sich die Mehrkosten der Terminsvertreterin wie folgt:

  1. 0,65-Verfahrensgebühr, Nr. 3401, 3100 VV (Wert: 8.000 €)
  2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV
  3. Fahrtkosten PKW, Nr. 7003 VV
    Starnberg-München und zurück; 2 x 30 km x 0,42 €/km
  1. Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 Nr. 1 VV

Zwischensumme

  1. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV

Gesamt

401,50 €

326,30 €

20,00 €

25,20 €

30,00 €

76,29 €

477,79 €

Die Mehrkosten der Terminsvertreterin mit 477,79 Euro liegen damit immer noch unter den ersparten (fiktiven) Reisekosten der Hauptbevollmächtigten in Höhe von 503,04 Euro, so dass auch hier die vollen Kosten der Terminsvertreterin erstattungsfähig sind.

Abwandlung zu Beispiel 2:

Wie Beispiel 2; der Streitwert beträgt 40.000 €.

Jetzt berechnen sich die Mehrkosten der Terminsvertreterin wie folgt:

  1. 0,65-Verfahrensgebühr, Nr. 3401, 3100 VV (Wert: 40.000 €)
  2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV
  3. Fahrtkosten PKW, Nr. 7003 VV, Starnberg-München und zurück; 2 x 30 km x 0,42 €/km
  4. Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 Nr. 1 VV

Zwischensumme

  1. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV

Gesamt

801,70 €

726,05 €

20,00 €

25,20 €

30,00 €

152,32 €

954,02 €

Jetzt gilt wieder die Begrenzung auf 110 Prozent (s. o.), von den tatsächlichen Kosten des Teminsvertreters sind wiederum 553,34 Euro erstattungsfähig.

IV. Vorzeitige Beendigung der Terminsvertretung

Wird der Termin, den der Terminsvertreter wahrnehmen sollte, abgesagt, kommt es also nicht mehr zur Terminsteilnahme durch den Terminsvertreter, dann reduziert sich die 0,65-Verfahrensgebühr auf 0,5 (Nr. 3405 Nr. 2 VV). Eine Terminsgebühr entsteht dann selbstverständlich nicht.

Beispiel 3:

Wie Beispiel 1, es kommt jedoch nicht mehr zum Termin, da die Klage vorher zurückgenommen wird.

Für die Prozessbevollmächtigte ändert sich nichts. Abzurechnen ist wie in Beispiel 1. Die Terminsvertreterin rechnet nunmehr wie folgt ab:

  1. 0,5 Verfahrensgebühr, Nr. 3405 Nr. 2 VV (Wert: 8.000 €)
  2. Postentgeltpauschale,  Nr. 7002 VV

Zwischensumme

  1. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV

Gesamt

271,00 €

251,00 €

20,00 €

51,49 €

322,49 €

1. Kostenerstattung bei Aufhebung des Termins

Bei der Kostenerstattung ergibt sich jetzt das „Problem“, dass es mangels Termins auch keine fiktiven Reisekosten gibt. Darauf kommt es jedoch nicht an. Vielmehr gilt hier eine „ex ante“-Betrachtung. Geht die Terminsladung beim Hauptbevollmächtigten ein und will er den Termin nicht wahrnehmen, dann muss er sich beizeiten um einen Terminsvertreter kümmern. Er kann nicht bis unmittelbar vor dem Termin zuwarten. Wird der Termin anschließend aufgehoben, kann dies nicht zum Nachteil der Partei gehen, da sie bei Beauftragung des Terminsvertreters ja davon ausgehen musste, dass der Termin stattfinden wird. In diesem Fall ist die 0,5-Gebühr grundsätzlich erstattungsfähig.

Entscheidet sich eine Partei trotz wesentlicher Mehrkosten für eine Unterbevollmächtigung, darf sie davon ausgehen, dass die Kosten der Unterbevollmächtigung in Höhe erstattungsfähiger Reisekosten des Hauptbevollmächtigten festsetzungsfähig sind. Die Absetzung eines zuvor anberaumten Termins fällt in solchen Fällen grundsätzlich nicht in den Risikobereich einer Partei.

OLG Schleswig, Beschl. v. 28.2.2003 – 9 W 12/03

  1. Der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten, der mit der Terminswahrnehmung am Prozessgericht beauftragt ist, steht nicht entgegen, dass dieser Termin wieder abgesetzt und eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt wurde, sofern bei Einschaltung des Unterbevollmächtigten noch mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gerechnet werden musste und die Absetzung des Termins nicht absehbar war
  2. Die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der mit der Terminswahrnehmung am Prozessgericht beauftragt ist, sind auch dann erstattungsfähig, wenn diese Beauftragung bereits längere Zeit vor dem Verhandlungstermin erfolgte. Für die Erstattungsfähigkeit ist allein entscheidend, dass zum Zeitpunkt der Auftragserteilung durch den Hauptbevollmächtigten bereits ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt ist

OLG Nürnberg Beschl. v. 24.7.2008 – 12 W 1464/08

Auch jetzt ist eine Vergleichsbetrachtung mit den fiktiven Reisekosten vorzunehmen, die angefallen wären, wenn der Termin stattgefunden hätte. Es ist also die 0,5-Gebühr nebst Auslagen einerseits mit den ersparten hypothetischen Reisekosten andererseits gegenüberzustellen. Solange die Kosten des Terminsvertreters die ersparten Reisekosten wiederum um nicht mehr als 10 Prozent übersteigen, sind die Kosten des Terminsvertreters erstattungsfähig, ansonsten nur bis zur 110 Prozent-Grenze.

Im Rahmen der Kostenerstattung stellt sich auch die Frage, ab wann die Partei berechtigt ist, einen Terminsvertreter zu beauftragen. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass die Partei bereits mit Terminsladung berechtigt ist, einen Terminsvertreter vor Ort zu beauftragen. Dies ist möglicherweise zu weitgehend. In Anbetracht dessen, dass manche Gerichte mit einer Frist von einem Jahr und mehr terminieren und sich innerhalb dieses Jahres im Prozess noch einiges ereignen kann, könnte man durchaus daran denken, hier an einen Verstoß gegen die Kostenminderungspflicht anzunehmen, wenn der Terminsvertreter zu früh beauftragt wird. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass man auch nicht bis unmittelbar vor dem Termin warten kann, da man anderenfalls keinen Terminsvertreter mehr findet, weil dieser bereits andere Termine zugesagt hat. Die Beauftragung des Terminsvertreters vier bis sechs Wochen vor dem Termin dürfte durchaus angemessen erscheinen. Ob es erforderlich ist, den Terminsvertreter auch schon früher zu beauftragen, dürfte dann eine Frage des Einzelfalls sein.

V. Weitere Gebühren (doppelte Terminsgebühr und Einigungsgebühr)

Mitunter kommt es vor, dass nicht nur die Verfahrensgebühr doppelt entsteht, sondern auch andere Gebühren doppelt anfallen.

So kann z. B. die Terminsgebühr auch beim Hauptbevollmächtigten anfallen.

Beispiel 4:

Wie Beispiel 1. Die Terminsvertreterin nimmt am Termin zur mündlichen Verhandlung teil. Nach dem Termin unterbreitet das Gericht in einem Hinweisbeschluss einen schriftlichen Vergleichsvorschlag, den die Hauptbevollmächtigte annimmt.

Jetzt erhält die Prozessbevollmächtigte neben der Verfahrensgebühr auch eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV) und eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV. Die Mehrkosten der Terminsvertreterin erhöhen sich jetzt um die „doppelte“ Terminsgebühr.

I. Prozessbevollmächtigte (Wert: 8.000 €)

  1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV
  2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV
  3. 1,0-Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003 VV
  4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV

Zwischensumme

5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV

Gesamt

II. Terminsvertreterin

  1. 0,65-Verfahrensgebühr, Nr. 3401, 3100 VV
  2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3402, 3104 VV
  3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV

Zwischensumme

  1. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV

Gesamt

1.777,00 €

948,70€

652,60 €

602,40 €

502,00 €

20,00 €

337,63 €

2.114,63 €

326,30 €

602,40 €

20,00 €

180,25 €

1.128,95€

Gesonderte Terminsgebühren für Terminsvertreter und Verfahrensbevollmächtigten

Nimmt in einem Unterhaltsverfahren der Terminsvertreter einen Verhandlungstermin wahr und wird danach im schriftlichen Verfahren unter Mitwirkung des Hauptbevollmächtigten ein Vergleich geschlossen, so entsteht für den Terminsvertreter eine Terminsgebühr nach Nr. 3402 VV und für den Hauptbevollmächtigten gesondert eine Terminsgebühr nach Nr. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu 3104 VV. 

OLG Celle, Beschl. v. 4.7.2018 – 21 WF 163/17

Darüber hinaus kann auch die Einigungsgebühr doppelt anfallen.

Beispiel 5:

Wie Beispiel 1. Die Terminsvertreterin schließt einen Vergleich unter dem Vorbehalt des Widerrufs und unterrichtet die Prozessbevollmächtigte. Diese bespricht die Sache mit der Partei und rät vom Widerruf ab. Der Vergleich wird bestandskräftig.

Jetzt entsteht sowohl für die Prozessbevollmächtigte als auch für die Terminsvertreterin jeweils eine Terminsgebühr und auch eine Einigungsgebühr.

I. Prozessbevollmächtigte (Wert: 8.000 €)

  1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV
  2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV
  3. 1,0-Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003 VV
  4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV

Zwischensumme

5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV

Gesamt

II. Terminsvertreterin (Wert: 8.000 €)

  1. 0,65-Verfahrensgebühr, Nr. 3401, 3100 VV
  2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3402, 3104 VV
  3. 1,0-Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003 VV
  4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV

Zwischensumme

  1. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV

Gesamt

1.777,00 €

1.450,70 €

652,60 €

602,40 €

502,00 €

20,00 €

337,63 €

2.114,63 €

326,30 €

502,00 €

602,40 €

20,00 €

275,63 €

1.726,33 €

In solchen Fällen, in denen weitere Gebühren beim Terminsvertreter anfallen, gilt die 110 Prozent-Grenze für die weiteren Gebühren nicht, wenn diese aus der „ex-ante-Sicht“ nicht vorhersehbar waren.

Erstattungsfähigkeit der sowohl für den Hauptbevollmächtigten als auch für den Unterbevollmächtigten angefallenen Einigungsgebühr

Für die Vergleichsberechnung zwischen den fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten und den durch die Beauftragung des Unterbevollmächtigten zur Terminsvertretung entstandenen Kosten ist auf eine ex ante-Betrachtung abzustellen. Maßgeblich ist, ob eine verständige und wirtschaftlich denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte.

BGH, Beschl. v. 26.2.2014 – XII ZB 499/11

Sofern in den vorstehenden Beispielen der doppelte Anfall der Terminsgebühr und der Einigungsgebühr nicht vorhersehbar war – wovon hier auszugehen ist –, sind diese Gebühren unabhängig von der 110 Prozent-Grenze erstattungsfähig.

Nur dann, wenn die Kosten vorhersehbar waren, bleibt es bei der 110 Prozent-Grenze.

Beispiel 6:

Wie Beispiel 1. Da die Beklagte ihre Verteidigungsbereitschaft nicht anzeigt, erwirkt die Prozessbevollmächtigte im schriftlichen Vorverfahren gegen sie ein Versäumnisurteil. Gegen dieses legt die Beklagte Einspruch ein, so dass es zum erneuten Verhandlungstermin kommt, zu dem die Münchener Terminsvertreterin beauftragt wird.

Jetzt ist bei den Mehrkosten der Terminsvertreterin noch die bereits bei der Prozessbevollmächtigen angefallene 0,5-Terminsgebühr zu berücksichtigen. Die Mehrkosten belaufen sich also auf:

  1. 0,65-Verfahrensgebühr, Nr. 3401, 3100 VV
  2. 0,5 der 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3402, 3104 VV
  3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV

Zwischensumme

  1. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV

Gesamt

597,30 €

326,30 €

251,00 €

20,00 €

113,49 €

710,79 €

Auch hier war absehbar, dass die Terminsgebühr doppelt anfallen würde. Daher kann die zusätzliche 0,5-Terminsgebühr nicht unberücksichtigt bleiben. Es gilt wieder die 110 Prozent-Grenze. Die Mehrkosten der Terminsverterterin sind in Höhe von 553,34 Euro zu erstatten.

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1 BGH AnwBl 2006, 672 = FamRZ 2006, 1523 = AGS 2006, 471 = NJW 2006, 3569 = JurBüro 2007, 19 = RVGreport 2006, 438