Notwendigkeit Erstattung Reisekosten

VonNorbert Schneider

Auch bei fehlender Notwendigkeit können die Reisekosten des von der ortsansässigen Partei beauftragten Anwalts erstattungsfähig sein. Wann und in welcher Höhe die Reisekosten erstattet werden, lesen Sie in diesem Beitrag.

Dass die Reisekosten eines im Gerichtsbezirk niedergelassen Anwalts stets in voller Höhe erstattungsfähig sind, ist inzwischen unstrittig. Das gilt auch dann, wenn der Anwalt seine Kanzlei nicht am Gerichtsort unterhält. Die Erstattungspflicht folgt in diesem Fall aus § 91 Abs. 2 Hs. 2 ZPO, wonach eine Notwendigkeitsprüfung hinsichtlich der Reisekosten eines Anwalts nur dann stattfindet, wenn er seine Kanzlei nicht im Gerichtsbezirk unterhält. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Reisekosten eines Anwalts aus dem Gerichtsbezirk stets in voller Höhe ohne Notwendigkeitsprüfung zu erstatten sind. Dies gilt sowohl für die Fahrtkosten als auch für Tage- und Abwesenheitsgelder und sonstige Kosten (LG Krefeld AGS 2011, 577; AGS 2014, 424; LG Bonn AGS 2016, 31 = AnwBl 2016, 361, LG Gera AGS 2014, 251; AG Siegburg AGS 2012, 594; AG Limburg AGS 2013, 98; AG Gießen AGS 2014, 544).[/column_1]

Beispiel:

Die Partei wohnt in Darmstadt und beauftragt für einen Rechtsstreit vor dem LG Darmstadt eine Anwältin aus Köln, deren Hinzuziehung nicht notwendig war.

Die Reisekosten der Kölner Anwältin sind jetzt zu erstatten bis zur höchstmöglichen Entfernung im LG-Bezirk Darmstadt (Neckarsteinach, einfache Strecke 79 km).

Erstattungsfähige Kosten trotz fehlender Notwendigkeit

Hat der Mandant seinen Sitz oder Wohnsitz im Gerichtsbezirk, beauftragt er aber einen Anwalt, der seine Kanzlei nicht im Gerichtsbezirk unterhält und der dort auch nicht wohnt, so ist eine Notwendigkeitsprüfung durchzuführen (§ 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO).

Wird die Notwendigkeit verneint, führt dies nicht zum vollständigen Ausschluss der Erstattungsfähigkeit. Die fehlende Notwendigkeit i. S. d. § 91 Abs. 2 S. 1, 2. Hs. ZPO führt lediglich dazu, dass nur die Mehrkosten, die gegenüber der Beauftragung eines bezirksansässigen Prozessbevollmächtigten entstanden sind, von der Erstattung ausgenommen werden. Tatsächlich angefallene Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts sind danach insoweit erstattungsfähig, als sie auch dann entstanden wären, wenn die Partei einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätte (BGH AGS 2018, 319 = NJW 2018, 2572; AGS 2019, 42). Zur Berechnung der höchstmöglichen Entfernung siehe Reisekostenrechner.

Beispiel:

Die Partei wohnt in Darmstadt und beauftragt für einen Rechtsstreit vor dem LG Darmstadt eine Anwältin aus Köln, deren Hinzuziehung notwendig war.

Die Reisekosten der Kölner Anwältin sind jetzt in vollem Umfang zu erstatten, soweit sie der Höhe nach angemessen waren.

Erstattungsfähigeit bei Notwendigkeit des auswärtigen Anwalts

Bejaht das Gericht dagegen die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Anwalts außerhalb des Gerichtsbezirks, dann sind dessen Reisekosten dem Grunde nach in voller Höhe erstattungsfähig. Dies hat der BGH jetzt klargestellt (Beschl. v. 14.9.2021 – VIII ZB 85/20). Das Gericht darf in diesem Fall keine weitere Prüfung vornehmen, so aber die Vorinstanz, die eine zweistufige Prüfung vorgenommen und die Kosten des notwendigen Anwalts außerhalb des Gerichtsbezirks dann doch wieder auf die höchstmögliche Entfernung im Gerichtsbezirk begrenzt hatte (OLG München JurBüro 2021, 32 = AnwBl 2021, 110). Geprüft werden darf in diesem Fall lediglich, ob die Reisekosten der Höhe nach angemessen sind.

Beispiel:

Die Partei wohnt in Darmstadt und beauftragt für einen Rechtsstreit vor dem LG Darmstadt eine Anwältin aus Offenbach.

Da Offenbach im LG-Bezirk Darmstadt liegt, sind die Reisekosten der Offenbacher Anwältin in voller Höhe erstattungsfähig. Die Partei muss sich nicht auf eine Darmstädter Anwältin verweisen lassen.

Gerichtsbezirke 2024


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Foto: Adobe Stock/nmann77
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Rechtsanwalt Norbert Schneider ist einer der versiertesten Praktiker im Bereich des anwaltlichen Gebühren- und Kostenrechts und Autor zahlreicher Fachpublikationen und Seminare. So hat er bereits zahlreiche Werke zum RVG veröffentlicht. Er ist außerdem Autor der Fachinfo-Tabelle Gerichtsbezirke 2024 zur Reisekostenabrechnung.